Als ausländischer Arzt in Deutschland

In diesem Artikel fassen wir die Voraussetzungen zusammen, die der/die ausländische Arzt/Ärztin erfüllen muss, bevor er/sie seine/ihre ärztliche Tätigkeit in Deutschland ausüben kann. 

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass jedes Bundesland seine eigene Voraussetzungen und Ausnahmen hat. Daher schreiben wir in diesem Artikel allgemeine Informationen, die fast in allen Bundesländern gelten.

Der/die ausländische Arzt/Ärztin in Deutschland befolgt in der Regel folgende Schritte:

  1. Er/sie besucht Sprachkurse bis B2 Niveau ( besser bis C1 Niveau ) und sucht während dieser Zeit entweder eine passende Hospitation in einem Krankenhaus oder einen medizinischen Sprachkurs. 
  2. Dann stellt er/sie einen Antrag bei der Ärztekammer entweder auf Erteilung von Berufserlaubnis ( hier braucht er/sie in vielen Bundesländern eine Zusage von einem Arbeitgeber) oder auf Erteilung der Approbation ( hier braucht er/sie in vielen Bundesländern keine Zusage für den Antrag). 
  3. Danach muss er/sie die Fachsprachprüfung bei der Ärztekammer ablegen. 
  4. In diesem Schritt hat er/sie zwei Möglichkeiten:
  • Fall 1: Mit einem befristeten Berufserlaubnis für zwei Jahre arbeiten und während dieser zwei Jahren die Kenntnisprüfung ablegen.
  • Fall 2: Vorbereitungskurs für die Kenntnisprüfung besuchen, dann die Prüfung ablegen und danach arbeiten. 
  1. In beiden Fällen hat er/sie Recht, einen Antrag auf Gutachten ( Erteilung der deutschen Approbation ohne Gleichwertigkeitsprüfung ) zu stellen. Er/ sie muss seine/ihre im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweise sowie sämtliche weitere aussagekräftigen Unterlagen ( Notenbuch, Arbeitszeugnisse, Zertifikate über Fort- und Weiterbildungen … usw.) vorlegen. 

Die Bearbeitungszeit und die Ergebnisse sind von Fall zu Fall unterschiedlich. 

Hier finden Sie eine Liste der für die Anerkennung von Ärzten zuständigen Stellen in den Bundesländern (PDF): https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/downloads/pdf-Ordner/Ausbildung/Liste_der_Approbationsbehoerden_final.pdf

Aktuell: 

Erfurt – Der 121. Deutsche Ärztetag in Erfurt hat den Gesetzgeber aufgefordert zu regeln, dass alle Ärzte aus Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union einen Kenntnisstand nachweisen, über den auch Ärzte verfügen, die in Deutschland ihre Ausbildung absolviert haben. „Der Nachweis, dass entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, kann für einen sicheren Patientenschutz durch erfolgreiches Ablegen einer bundeseinheitlichen Prüfung analog dem 3. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gewährleistet werden“, erklärten die Delegierten. 

Eine Berufserlaubnis dürfe erst erteilt werden, wenn die berufliche Qualifikation feststehe und die ausländischen Ärzte zudem über gute Fähigkeiten der sprachlichen Kommunikation auf dem Niveau C1 verfügten und diese auch nachgewiesen hätten. Nach dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen ist C1 das zweithöchste von insgesamt sechs Sprachniveaus. Wer über dieses Sprachniveau verfügt, muss sich „klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten“ äußern können, wie es in den entsprechenden Vorgaben heißt.

Quellen: 

www.aerzteblatt.de

www.aekn.de ( Niedersächsischer Zweckverband zur Approbationserteilung (NiZzA))

• Gruppe von den syrischen Ärtzen in Deutschland ( Facebook-Gruppe)